Instandhalten von Feststellanlagen
Feststellanlagen für das Offenhalten von Brandabschlüssen, z.B. Brandschutztüren, Rauchschutztüren, Roll- und Schiebetore, zwischen Rauch- bzw. Brandabschnitten sind wichtige Komponenten im Brandschutzkonzept eines Gebäudes. Sie sorgen dafür, dass diese, wenn der Betriebsablauf es erfordert offenstehende Abschlüsse im Brandfall bereits in der Brandentstehungsphase sicher geschlossen werden. Das Rauchabschottungsprinzip ist gewährleistet. In Deutschland eingesetzte Feststellanlagen unterliegen strengen Qualitäts- und Prüfanforderungen. Der Einsatz in Gebäuden ist nur mit einem System, welches über ein Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (AbZ) verfügt, möglich.
DIBt-Richtlinie aus 1988
Für die Projektierung, Montage, Abnahme und Prüfung gilt die Richtlinie für Feststellanlagen des Deutschen Institutes für Bautechnik (DIBt) aus dem Jahre 1988. Die in dieser Richtlinie geforderte Prüfung und Wartung war in der Praxis technisch oder organisatorisch häufig nicht durchsetzbar. Ebenso waren die Anforderungen an die Kompetenz des Instandhalters und die Instandhaltungsmaßnahmen nicht eindeutig definiert.
DIN 14677
Der Normenausschuss der DIN 14677, bestehend aus Vertretern der Hersteller von Feststellanlagen, Errichterverbänden und dem DIBt, haben ein Regelwerk verabschiedet, welches den Betreibern, Instandhaltern, Behörden und Versicherern weitgehende Rechtssicherheit bietet. In dieser Norm wird die Instandhaltung von Feststellanlagen in allen Einzelheiten beschrieben.
Basis ist der Kompetenznachweis der Fachkraft für die Instandhaltung von Feststellanlagen. Die im Anhang C der Norm nachzuweisenden Kompetenzen sind u. a. Kenntnisse der hier aufgeführten Norm, sowie Kenntnisse der Funktionsweise und Anwendungsgrenzen der Bestandteile einer Feststellanlage.
„Aus“ für „Nichtelektriker“!
Neben herstellerspezifischen Instandhaltungsvorgaben ist hier besonders hervorzuheben, dass der Instandhalter auch eine Elektrofachkaft nach VDE 1000-10 sein muss. Das bedeutet, das viele heute am Markt agierende Wartungsunternehmen (z.B. Metallbauer, Tischler, Brandschutzprüfer von Feuerlöschern, usw.), die über keine Elektrofachkraft verfügen, diese Tätigkeit nicht ausführen dürfen.
Der Nachschulungsbedarf für diesen Kreis ist enorm. Das niedrigste Ausbildungslevel ist die „Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten (EFT)“ mit dem Schwerpunkt auf die Instandhaltung von Feststellanlagen. Diese Qualifikation, ebenso der normgerechte Kompetenznachweis, sind beispielsweise bei BTR-Hamburg erwerbbar.
An die ausbildenden und prüfenden Stellen, bei denen die erforderlichen Kompetenznachweise der Instandhalter erworben werden können, stellt die Norm im Anhang C hohe Anforderungen. Diese Anforderungen werden bei BTR erfüllt.
Betreiberpflichten
Neben der Pflicht des Betreibers, einen kompetenten Instandhalter für die Feststellanlage zu beauftragen gehört nun auch die Archivierung der normgerechten Instandhaltungsdokumentation gemäß Anhang B der DIN 14677. ↓
Aus dieser Dokumentation muss u. A. die Beschreibung der Lage der FSA im Gebäude, eine Kopie der bauaufsichtlichen Zulassung, sowie Umfang, Zeitpunkt und Ergebnis der Instandhaltungsmaßnahmen hervorgehen.
Erleichterungen für Betreiber
Die in der DIBt-Richtlinie für Feststellanlagen aus dem Jahre 1988 geforderte monatliche Funktionsprüfung ist auf einen dreimonatigen Inspektionsintervall verlängert worden. Bei einer beim Betreiber fest angestellten Fachkraft für Feststellanlagen kann dieser Inspektionsinterwall noch verlängert werden.
Fazit
Die neue DIN 14677 spezifiziert die Instandhaltungstätigkeiten für Feststellanlagen und trägt damit zur Sicherheit in Deutschland bei. Betreiber haben neben den Erleichterungen bei den regelmäßigen Prüfungen jetzt ein größeres Augenmerk auf die Qualifikation der Instandhalter zu richten. Instandhalter müssen ab sofort einen gültigen Kompetenznachweis gemäß dieser Norm und zusätzlich den Nachweis als Elektrofachkraft nach VDE 1000-10 vorlegen können. Für viele zurzeit in diesem Bereich arbeitende Wartungsfirmen ist hier enormer Handlungsbedarf. Der Nachschulungsbedarf ist erheblich.