Zustimmung des Mieters für externe Wärmelieferung erforderlich

Umstellung auf Wärmecontracting

In letzter Zeit sind viele Grundstückseigentümer, die sich vertraglich verpflichtet haben, den Mietern Wärme und Heißwasser zu liefern, dazu übergegangen, mit einem so genannten Wärmecontractor einen Vertrag abzuschließen, der diesen verpflichtet, die an sich dem Vermieter obliegende Aufgabe zu übernehmen.

Wenn sich der Vermieter vertraglich  verpflichtet hat, die Beheizung der Mieträume und die Lieferung von Warmwasser vorzunehmen, wird dafür ein bestimmtes Entgelt vereinbart. Überträgt der Vermieter dann seine Pflichten auf einen Dritten, handelt es sich um ein so genanntes Wärmecontracting, das zu höheren Kosten führt, weil das Wärmecontractingunternehmen auch einen Entgelt beansprucht.

Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 15.3.2006 – VIII ZR 153/05 – ist der Vermieter ohne Zustimmung des Mieters zum Wärmecontracting nicht berechtigt, der Abrechnung die Wärmelieferungskosten zugrunde zu...

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