Tipps zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Betreiberverantwortung

Prüfpflicht nach § 15 BetrSichV

Die Betreiberverantwortung ist die Summe aller Betreiberpflichten, die den Betreiber einer Anlage bzw. Immobilie in seiner Eigenschaft als Betreiber treffen. Die sich daraus ergebende Verantwortlichkeit besteht in seiner Haftung für den Fall, dass er eine der daraus resultierenden Pflichten (grundsätzlich) schuldhaft verletzt. Schuldhaft ist eine solche Pflichtverletzung, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig erfolgt.

In Bereichen, in denen bedeutende Sachwerte oder gar Leib und Leben von Menschen gefährdet sind, stellt die einschlägige Rechtsprechung hohe Anforderungen an die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Betreiberverantwortung, so dass die Rechtsprechung im Rahmen des Verschuldens einen strengen Sorgfaltsmaßstab anlegt. Die recht­lichen Folgen können existenzvernichtend sein – Schadenersatz, Schmerzensgeld und sogar strafrechtliche Konsequenzen sind die Folge. Diese zu vermeiden ist Aufgabe des Facility Management.

Unterschiedlichste Normen können eine rechtliche Verantwortlichkeit im Sinne der Betreiberverantwortung begründen. Eine insoweit bedeutsame ist § 15 BetrSichV. Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) dient dem Schutz von Beschäftigten und Dritten vor Gefahren durch überwachungsbedürftige Anlagen. Dementsprechend bestimmt sie in § 15 BetrSichV, dass solche Anlagen regelmäßig wiederkehrenden Prüfungen unterliegen.

Gem. § 15 Abs. 1 BetrSichV hat der Betreiber die Prüffristen für überwachungsbedürftige Anlagen auf der Grundlage einer sicherheitstechnischen Bewertung zu ermitteln. Es ist daher die Pflicht des Betreibers, eine solche sicherheitstechnische Bewertung durchzuführen, die Prüffristen festzulegen und für Durchführung der Prüfungen durch eine zuständige Stelle zu sorgen.

Betreiber

Der Betreiber im Sinne der BetrSichV ist verantwortlich für den sicheren Betrieb und kann eine natürliche oder juristische Person sein. Betreiber ist, wer Eigentümer oder Besitzer einer Anlage oder Immobilie ist und sie nutzt oder wer die tatsächliche oder rechtliche Möglichkeit hat, die notwendigen Entscheidungen im Hinblick auf die Sicherheit der Anlage oder Immobilie zu treffen. Auf die Eigentumsverhältnisse kommt es nicht an. So kann auch ein Pächter oder Vermieter Betreiber sein.

Bezüglich der sich aus § 15 BetrSichV ergebenden Pflichten sind die Punkte 1. bis 3. auf Seite 55 zu beachten.

Übertragung der Betreiberpflichten

Die genannten Betreiberpflichten können grundsätzlich an spezialisierte Mitarbeiter oder Außenstehende übertragen werden. Dies kann durch einen FM-Vertrag geschehen. An die allerdings scheidet eine restlose Befreiung des Betreibers von jeglicher Verantwortung aus. Zur größtmöglichen Absicherung sind bei der Delegation im Rahmen der Vertragsgestaltung einige grundsätzliche Dinge zwingend beachten:

1. Klare Definition der zu übertragenden Pflichten

2. Sorgfältige Auswahl des Beauftragten

3. Ausstattung mit den erforderlichen Mitteln und Kompetenzen

4. Einweisung und Überwachung 

Liegen alle Voraussetzungen vor, kann sich der Deligierende im Regelfall exkulpieren. Die Verantwortlichkeit trifft dann alleine den Beauftragten. Wird dagegen nicht wirksam übertragen, so trifft den Delegierenden der Vorwurf des sog. Organisationsverschuldens. In diesem Fall verbleibt es bei seiner Betreiberverantwortung und damit seiner Haftung.

Im Kern nicht übertragbar sind die Veranlassung von Gefährdungsbeurteilungen und die Sicherstellung der Prüfungen. Ihre Organisation obliegt der Unternehmensleitung des Betreibers. Zu den Einzelheiten gibt z.B. die GEFMA Richtlinie 190, Ziffer 3.2.2. Aufschluss.

Ausblick

Die Bundesregierung arbeitet daran, die Betriebssicherheitsverordnung in naher Zukunft durch die neue Arbeitsmittel- und Anlagensicherheitsverordnung (ArbmittV) zu ersetzen. Dadurch soll im Hinblick auf die besprochenen Betreiberpflichten die bisher notwendige sicherheitstechnische Bewertung abgeschafft werden. Stattdessen wird allgemein eine sog. Gefährdungsbeurteilung nötig werden. Die materiellen Anforderungen verändern sich durch dieses bisher im Arbeitsschutz übliche Element allerdings wohl nicht maßgeblich. Die haftungsrechtliche Problematik bleibt in jedem Fall bestehen. Zudem wird die Möglichkeit, besonders prüfpflichtige Anlagen anstelle einer externen zugelassenen Überwachungsstelle durch den Arbeitgeber / Betreiber in eigener Verantwortung zu prüfen, erweitert. Eine Erweiterung der Haftung bei der Durchführung der Prüfung in eigener Verantwortung liegt auf der Hand.

Fazit

Die Kenntnis dieser Erfordernisse sowie vor allem die ausreichende Dokumentation ordnungsgemäßen Handelns verschafft die für ein erfolgreiches Facility Management notwendige Sicherheit vor unangenehmen Folgen  − wie z.B. einem Bußgeld oder Schadenersatzansprüchen Geschädigter. Maßgeschneiderte Softwarelösungen können hierzu im Rahmen des Controllings und damit zur Exkulpation einen wichtigen Beitrag leisten.

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