Betreiberpflichten: Nachweise für Sachversicherer von PV-Anlagen
Mit der Zahl der Photovoltaikanlagen in Deutschland nimmt auch die Zahl der Schadensereignisse zu. Als Folge davon verschärfen viele Sachversicherer ihre Vorgaben für die Errichtung und Prüfung. TÜV Süd weist darauf hin, dass PV-Anlagen künftig nach den Vorgaben vieler Versicherungsverträge bei der Prüfung elektrischer Anlagen verbindlich berücksichtigt werden müssen.
Für PV-Anlagen gibt es in Deutschland verschiedene Prüfpflichten – wie auch für andere elektrische Anlagen. Die allgemeinen gesetzlichen und baurechtlichen Anforderungen werden in den berufsgenossenschaftlichen Anforderungen der DGUV-Vorschriften 3 / 4 bzw. der VSG 1.4 und in Normen wie der DIN EN 61446-1 (DIN VDE 0126-23-1) konkretisiert. Zudem können auch die Sachversicherer ergänzende Anforderungen an die Errichtung und regelmäßige Prüfung der Anlagen stellen. Die wichtigsten Schutzziele dieser Zusatzanforderungen sind die elektrische Sicherheit der Anlagen und der Brandschutz.
Aufgrund der zunehmenden Schadensereignisse nehmen Sachversicherer in ihre Versicherungsverträge immer häufiger Anforderungen an die Errichtung, Instandhaltung und Prüfung von PV-Anlagen auf. Sie unterscheiden dabei zwischen der bekannten „Klauselprüfung“ nach VdS-Prüfrichtlinie 2871 beziehungsweise dem zugehörigen Beiblatt und einer noch relativ neuen, vertieften Prüfung durch VdS-anerkannte PV-Sachverständige nach der Richtlinie VdS 3145, bei der neben den technischen Vorgaben zu den Prüfinhalten auch Anforderungen an die Mindestqualifikation des Prüfpersonals gestellt werden.
„Klauselprüfungen“
Eine wichtige Änderung gibt es bei den sogenannten Befundscheinen über die Prüfung elektrischer Anlagen bei „Klauselprüfungen“: Mit der Einführung einer neuen Vorgabe zum
1. Januar 2024 müssen bei der Prüfung elektrischer Anlagen nach VdS-Vorgaben verbindlich Angaben dazu gemacht werden, ob die vorhandenen PV-Anlagen regelmäßig wiederkehrend nach DIN EN 62446-1 (VDE 0126-23-1) geprüft werden.
„Eine fehlende Prüfung wird als Mangel gewertet, der innerhalb von drei Monaten behoben werden muss“, erklärt Stefan Veit, PV-Experte bei der TÜV Süd Industrie Service GmbH. Sollte der Betreiber seine Anlage trotz der Vorgaben der Schadenversicherer nicht prüfen lassen bzw. keinen entsprechenden Nachweis vorlegen, handelt es sich hierbei gegebenenfalls um eine Verletzung seiner Obliegenheitspflichten. Dies kann nach Einschätzung des Experten zu einer Reduzierung der Versicherungsleistungen bis zum vollständen Versagen des Versicherungsschutzes führen.
Bei der Prüfung von PV-Anlagen geht es nicht nur um die Erfüllung von gesetzlichen oder regulativen Vorgaben zur elektrischen Sicherheit und zum Brandschutz. „Aus unserer täglichen Prüfpraxis wissen wir, dass die Betreiber auch ertragsrelevante Faktoren im Blick behalten und die Leistungsfähigkeit ihrer Anlage langfristig erhalten wollen“, berichtet Stefan Veit. Dafür genügen oft schon einfache Maßnahmen wie der Austausch einzelner beschädigter Module oder die Beseitigung von Verschattungen durch Pflanzen oder Baumbewuchs.
Durch ein geschicktes Instandhaltungskonzept können vorgeschriebene und freiwillige Prüfungen aufeinander abgestimmt und Synergieeffekte genutzt werden, um einen sicheren, nachhaltigen und wirtschaftlichen Betrieb der Anlagen zu gewährleisten.